Arbeitgeber dürfen Gesundheitsdaten ihrer Mitarbeiter nicht einfach in der Personalakte abheften. Dies geht aus einem Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichtes (LAG) vom 13.03.2007 (15 Sa 1235/04) hervor.
In dem entschiedenen Fall setzte sich ein Mitarbeiter dagegen zur Wehr, daß in seiner Personalakte Briefwechsel über seine Alkoholkrankheit ohne weiteren Zugriffsschutz abgeheftet worden war. Der Mitarbeiter beanspruchte die Entfernung und Vernichtung dieses Briefwechsels aus der Personalakte.
Dem folgte das Hessische LAG teilweise. Hiernach hat der Mitarbeiter jedenfalls keinen Anspruch auf Vernichtung des Briefwechsels. Aber der Mitarbeiter kann von seinem Arbeitgeber verlangen, diesen Briefwechsel, der Gesundheitsdaten des Mitarbeiters enthält, in einem von der Personalakte getrennten und verschlossenen Umschlag aufzubewahren. Dies sei Ausfluß des Persönlichkeitsrechts des Mitarbeiters. Auf die Personalakte könnten alle Mitarbeiter der Personalabteilung zugreifen. Bei Gesundheitsdaten handele es sich jedoch um sensible Informationen über den Mitarbeiter. Deshalb müßten diese Daten vor unbefugtem Zugriff – beispielsweise durch unzuständige Sachbearbeiter – geschützt werden. Dies könne dadurch gewährleistet werden, daß die einschlägigen Unterlagen in einem geschlossenen und nur vom Abteilungsleiter zu öffnenden Umschlag aufbewahrt werden.
Arbeitgeber müssen daher in jedem Einzelfall entscheiden, ob Daten über Mitarbeiter ohne weiteres zur Personalakte genommen werden dürfen oder ggf. vor dem Zugriff Dritter besonders geschützt werden müssen.
12.04.2007 |  | | | | RA Sven Rothfuß | | | |
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