Nach den gesetzlichen Bestimmungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EntgFG) hat ein Arbeitnehmer, der unverschuldet erkrankt, Anspruch auf Fortzahlung seines Gehalts bis zu einer Dauer von sechs Wochen. Danach ist die Krankenkasse eintrittspflichtig.
Dieser Entgeltfortzahlungsanspruch entsteht für jede Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer anderen Erkrankung neu. Bislang war der Arbeitgeber in der Praxis nahezu rechtlos gestellt, wenn es um die Problematik „Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Erkrankung“ oder „Arbeitsunfähigkeit wegen einer anderen Krankheit“ ging. Denn auf der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wird nur angegeben, ob es sich um eine Erstbescheinigung oder um eine Folgebescheinigung handelt. Leistet hiernach ein Arbeitgeber Entgeltfortzahlung für die Dauer von sechs Wochen und legt der Arbeitnehmer nach Ablauf dieser sechs Wochen erneut eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung als Erstbescheinigung vor, muß der Arbeitgeber erneut Entgeltfortzahlung für die Dauer von sechs Wochen leisten, ohne faktisch prüfen zu können, ob die Angabe „Erstbescheinigung“ zutreffend ist oder nicht. Da er weder von der Krankenkasse noch von dem Arbeitnehmer erfahren muß, ob es sich um eine neue Erkrankung oder um eine Folgeerkrankung handelt, konnte er bislang auch nicht den Nachweis führen, daß die Angabe „Erstbescheinigung“ möglicherweise unzutreffend ist. Mit diesem Dilemma ist nun Schluß. Denn das Bundesarbeitsgericht hat Arbeitnehmer in einem aktuellen Urteil (AZR 389/04) verpflichtet, im Falle einer erneuten Erkrankung, für die er Entgeltfortzahlung beansprucht, offenzulegen, warum es sich um eine neue Erkrankung und nicht um eine Fortsetzung der alten Krankheit handelt. Im Streitfall muß er den behandelnden Arzt von der Schweigepflicht entbinden, damit die Streitfrage über eine Zeugeneinvernahme des Arztes geklärt werden kann.
07.12.2006 |  | | | | RA Christian Hess | | | |
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