Das Landesarbeitsgericht Hamburg (LAG) hat den Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) nach dem 31.12.2003 klargestellt. Arbeitnehmer, welche bereits vor dem 31.12.2003 in dem Betrieb beschäftigt waren, fallen daher nur dann unter das KSchG, wenn vor dem 31.12.2003 mehr als fünf Arbeitnehmer - Teilzeitkräfte werden nur anteilig berücksichtigt - in dem Betrieb beschäftigt waren und auch zum Kündigungszeitpunkt zumindest mehr als fünf dieser „Alt-Arbeitnehmer“ noch beschäftigt sind.
Das KSchG bestimmt in § 23 Abs. 1 KSchG, daß die relevanten Kündigungsschutzvorschriften ab dem 01.01.2004 grds. nur auf Betriebe anwendbar sind, in denen mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt sind. Eine Ausnahme gilt für solche Betriebe, welche zum 31.12.2003 mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt hatten. Diese sog. Alt-Arbeitnehmer werden auch über den 31.12.2003 hinaus durch das KSchG geschützt. Es ist daher zwischen den bereits zum 31.12.2003 unter das KSchG fallenden Arbeitnehmern und den erst nach dem 31.12.2003 eingestellten Arbeitnehmern zu unterscheiden.
Das LAG Hamburg hat nunmehr in seinem Urteil vom 01.09.2005 (Az. 8 Sa 58/05) nochmals darauf hingewiesen, daß der Sonderkündigungschutz für Alt-Arbeitnehmer, welche bereits zum 31.12.2003 in einem Betrieb mit mehr als fünf Arbeitnehmern beschäftigt waren, nur solange gilt, wie mehr als fünf dieser Alt-Arbeitnehmer auch weiterhin in dem Betrieb beschäftigt werden.
Soweit daher nach dem 31.12.2003 Alt-Arbeitnehmer entlassen werden und deren Anzahl folglich nicht mehr als fünf beträgt, endet der Sonderkündigungsschutz auch für die restlichen Alt-Arbeitnehmer in dem Betrieb. Das KSchG ist dann für alle Arbeitnehmer erst dann anwendbar, wenn der Betrieb insgesamt mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt.
04.05.2006 |  | | | | RA Christian Hess | | | |
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