Die Richter hatten darüber zu entscheiden, ob ein Abteilungsleiter Schadensersatz und Schmerzensgeld von untergebenen Mitarbeitern beanspruchen kann, deren Kritik an dem Abteilungsleiter zu dessen Kündigung führte. Ursprünglich sollte der Abteilungsleiter zum Geschäftsführer des Unternehmens befördert werden. Drei untergebene Mitarbeiter erhoben allerdings den Vorwurf, der Abteilungsleiter komme häufig zu spät zur Arbeit, erteile unklare und unsinnige Arbeitsanweisungen und informiere schlecht. Hierauf trennte sich das Unternehmen von dem Abteilungsleiter noch während der laufenden Probezeit. Der entlassene Abteilungsleiter nahm die drei untergebenen Mitarbeiter, die die Kritik geäußert hatten, auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch – zu Unrecht, wie das Hessische Landesarbeitsgericht meint. In diesem Zusammenhang müsse eine Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des kritisierten Abteilungsleiters auf der einen Seite und dem Grundrecht auf Meinungsäußerung auf der anderen Seite vorgenommen werden. Nach Auffassung des Hessischen Landesarbeitsgerichtes überwiege der Schutz des Persönlichkeitsrechts des Abteilungsleiters aber erst dann das Grundrecht auf Meinungsäußerung, wenn ein Angriff auf die Menschenwürde vorliege. Da die drei untergebenen Mitarbeiter aber ihre Kritik auf den Arbeits- und Führungsstil ihres Vorgesetzten beschränkt hätten, könne ein Angriff auf die Menschenwürde in diesem Sinne nicht festgestellt werden. Hiernach überwiege das Grundrecht auf Meinungsäußerung. Deshalb sei auch scharfe und schonungslose Kritik am Chef zulässig, jedenfalls so lange, wie die Menschenwürde unangetastet bleibe.
05.04.2006 |  | | | | RA Christian Hess | | | |
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